Zusammenfassung Masterhygieneplan


Elterninformation zum Schulbetrieb ab 1. Juli 2022


Umgang mit dem Infektionsgeschehen an den Schulen aufgrund der Ausbreitung des SARS-CoV-2-Virus

Liebe Eltern, liebe Erziehungsberechtigte,

der Bund hat seine Corona-Schutzstrategie angepasst. Dies betrifft insbesondere auch die Bürger/innentests, die bisher etwa in Testzentren anlass- und kostenlos durchgeführt werden. Diese anlasslosen Corona-Testungen werden künftig nicht mehr allen Bürgerinnen und Bürgern kostenlos zugänglich gemacht, sondern grundsätzlich mit einem Kostenbeitrag der zu testenden Person in Höhe von drei Euro versehen.

Eine Belieferung der Schulen mit Testkits findet demgemäß nicht mehr statt.

Insbesondere folgende Infektionsschutzmaßnahmen sind weiterhin anzuwenden:

 

  • - Absonderungspflicht: Alle Personen, die mittels PCR-Test positiv auf eine Infektion mit SARS-CoV-2 getestet wurden, müssen sich, sobald sie über das Ergebnis informiert sind, sofort in Absonderung begeben. Für Haushaltsangehörige und enge Kontaktpersonen besteht keine Verpflichtung zur Absonderung. Lehrkräfte sowie Schülerinnen und Schüler, die Haushaltsangehörige oder enge Kontaktpersonen sind, nehmen am Präsenzunterricht teil.
    Die Absonderung von infizierten Personen endet frühestens nach Ablauf von fünf Tagen, sofern in den letzten 48 Stunden vor Beendigung der Absonderung keine typischen Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorgelegen haben, spätestens jedoch nach Ablauf von zehn Tagen (vgl. Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie (VO-CP)).
  • - Informationspflicht: Kontaktpersonen und Arbeitgeber oder Dienstherr bzw. Schulleitung oder die Leitung der Ferienbetreuung sollten über den Erhalt eines positiven Testergebnisses informiert werden. Bei einem Infektionsfall mit Schulbezug sollten die Eltern/Erziehungsberechtigten der Schülerinnen und Schüler aus der Klasse, Lern- oder Betreuungsgruppe, in der die Infektion aufgetreten ist, unverzüglich anonymisiert darüber informiert werden. (vgl. VO-CP). Dies gilt analog für Lehrkräfte oder andere Personen, die in der Klasse, Lern- oder Betreuungsgruppe tätig sind.
  • Als vulnerabel zu betrachtende Schülerinnen und Schüler sowie Schülerinnen und Schüler, die mit einer als vulnerabel zu betrachtenden Person im selben Haushalt leben, werden nach Vorlage der entsprechenden gültigen ärztlichen Bescheinigung weiterhin auf Antrag von der Präsenzpflicht im Unterricht befreit.
  • Das freiwillige Tragen von Masken in der Schule ist weiterhin möglich und kann nicht untersagt werden.
  • Umgang mit Erkältungs- oder Krankheitssymptomen
  • Regelmäßiges Lüften
  • Vor allem im Sport– und Musikunterricht bzw. beim Singen und Musizieren von Blasinstrumenten wird empfohlen, die Möglichkeiten zum Unterrichten im Freien, immer wenn das Wetter es zulässt, zu nutzen bzw. in Innenräumen/in der Halle möglichst Abstände einzuhalten.

 

Mit freundlichen Grüßen

Stefan Schmitt
Schulleiter